Die aktuelle Rechtslage


Das Erscheinen der E-Zigarette auf dem Schweizer Markt ist relativ neu und daher noch nicht Gegenstand einer spezifischen Gesetzgebung.

Derzeit hat die elektronische Zigarette den Status eines "üblichen Produkts" (LMG - Lebensmittelgesetz) welches insbesondere die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) betrifft. Es handelt sich also nicht um "Tabakprodukt" (TabV - Tabakverordnung ) und unterliegt daher nicht den gleichen Gesetzen. Das heißt die E-Zigarette kann frei verkauft werden. Das Gleiche gilt auch für Werbung.

Die elektronische Zigarette (mit oder ohne Nikotin) ist daher nicht vom Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen abhängig, was heißt ; es kann an öffentlichen Orten gedampft werden. Und so ist der weitverbreitete Glaube (in den Augen anderer) die E-Zigarette dürfte nicht überall gebraucht werden offiziell weggewischt ; d.h. es gibt kein Gesetz das das Dampfen an öffentlichen Orten verbietet. Es ist lediglich der Entscheid des Inhabers eines Lokals, einer Wohnung, eines Gebäudes, oder einer Firma das Dampfen zu erlauben… oder nicht.

Neues Gesetz für Tabakprodukte : Zweiter Vorentwurf


Die Gesetze werden sich jedoch ändern, denn das für 2020-2021 geplante neue Tabakproduktegesetz (TabPG) wird auch elektronische Zigaretten umfassen. Und dies zu unserem großen Bedauern, da sie ja offensichtlich keinen Tabak enthalten !

In der Tat, der Bundesrat wurde vom Parlament beauftragt – nach Vorlage des ersten Tabakprojekts des Parlaments im Jahr 2016 – einen neuen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Und dieses Mandat umfasste die Änderung folgender Elemente :

Le mandat comportait la modification des éléments suivants :

  • 18 als das Mindestalter für den Kauf von Tabakerzeugnissen festzulegen, eine gesetzliche Grundlage für Testkäufe zu schaffen, und die gezielte Werbung an Minderjährige zu verbieten
  • Gesetz-Umsetzung der wesentlichen Punkte der Tabakverordnung, mit Ausnahme von zusätzlichen Beschränkungen für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring, sowie das Streichen der Verpflichtung zur Angabe der Ausgaben für Werbung und Marketing
  • Legalisierung des Handels mit alternativen Produkten wie E-Zigarette und Snus (Oraltabak), und für diese letzteren das Vorsehen einer spezifischen Regelung.

Und was tun wir, bis dieses Gesetz in Kraft tritt ?


Für den 6. Juli dieses Jahres hat das Bundesamt für Sicherheit und Veterinärwesen (BLV) die verschiedenen Akteure der Branche (Verkäufer, Flüssigkeitshersteller, Gerätehersteller, die SVTA [Swiss Vape Trade Association] und Tabakunternehmen) zu einer Diskussion am Runden Tisch eingeladen. Es ging dem BLV vor allem darum dass Minderjährige vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Bezug auf Verkauf und Werbung geschützt bleiben.

Die große Frage war darum : "Ist die Branche in der Lage sich selbst zu regulieren ?" Und nach Meinung aller Teilnehmer lautet die Antwort klar und deutlich : Ja !

Es wurde daher beschlossen eine Arbeitsgruppe zu bilden mit der Aufgabe bis zum Ende des Sommers einen Verhaltenskodex für die Selbstregulierung aufzustellen. Sweetch ist Teil dieser Arbeitsgruppe und wir sind im August 2018 zweimal nach Bern gereist um folgende Themen zu behandeln :

1) Das Alter für den Verkauf elektronischer Zigaretten :


Es ist wichtig darauf hinzuweisen dass zum heutigen Zeitpunkt die Gesetze für den Verkauf von Tabak kantonal geregelt sind, und dies wie folgt : In 12 Kantone dürfen traditionelle Zigaretten an Minderjährige ab 16 Jahren verkauft werden (grün), 11 Kantone verbieten den Verkauf an Personen unter 18 Jahren (blau) und in 3 Kantone besteht keine Regulierung (grau). Die Frage lautet daher : Wie wird die Branche der elektronischen Zigarette dies während des Wartens auf das zukünftige Gesetz regeln ?

  • Dass das von den Kantonen festgelegte Mindestalter für den Verkauf von elektronischen Zigaretten und deren Flüssigkeiten (mit Nikotin) wieder aufgenommen wird.
  • Dass die Unterzeichner des Verhaltenskodex grundsätzlich die Abgabe von elektronischen Zigaretten und deren Flüssigkeiten (mit Nikotin) an Minderjährige aufgeben.
  • Das Mindestalter für den Verkauf von E-Zigaretten und deren Flüssigkeiten (mit Nikotin) wird auf 18 Jahre festgelegt, jedoch ist der Verkauf an Minderjährigen ab 16 Jahren gestattet… mit Zustimmung der Eltern.
  • Dass der Verkauf von elektronischen Zigaretten und deren Flüssigkeiten (mit Nikotin) ab 16 Jahren gestattet ist (jedoch lediglich unter der Annahme dass eine kantonale und nicht eine nationale Regelung beibehalten würde – welche die derzeit verkaufsberechtigten Kantone von Tabakprodukten ab 16 Jahren nicht bestraft).


Momentan bleiben die Meinungen geteilt. Sweetch stimmt jedoch einem Verkaufsverbot an Minderjährige voll zu.

2) Werbung


En matière de publicité, tout le monde s’est retrouvé d’accord très rapidement sur la proposition suivante :

  • In Sachen Werbung waren sich alle Beteiligten der Branche über den folgenden Vorschlag sehr schnell einig :
    • … an allen Orten wo hauptsächlich junge Leuten anzutreffen sind.
    • … in allen Zeitungen, Zeitschriften und/oder anderen Publikationen die in erster Linie für junge Menschen bestimmt sind.
    • … auf jeglichem Schulmaterial (Schultaschen, Hülle, Mappe, Stifte, etc, etc.).
    • … auf allen Werbemitteln die kostenlos hauptsächlich an junge Menschen abgegeben werden (T-Shirts, Mützen, Wimpel, Strandbälle, etc, etc.).
    • … auf jeglichem Spielzeug.
    • … durch die kostenlose Verteilung von elektronischen Zigaretten und deren nikotinhaltigen Flüssigkeiten an Jugendliche.
    • … bei Veranstaltungen von sämtlichen Anlässen kultureller, sportlicher oder anderer Art die hauptsächlich von jungen Leuten besucht werden.
  • Die Bedingungen für die Festlegung des Verhaltenskodex (Wer ? Wann ? Wie ? Unter welchen Bedingungen ?) und die zu treffenden Maßnahmen bei Unterschrift und Nichteinhaltung des Kodex (Welche ? Wer ? Wann ? Wie ?) wurden ebenfalls besprochen.
  • Zusammenfassend ist die derzeitige Situation wie folgt : Es müssen noch einige Vereinbarungen innerhalb der Branche gefunden werden. Es wollen jedoch alle Beteiligten diesen Verhaltenskodex erstellen, denn – wie bereits erwähnt – steht der Jugendschutz im Vordergrund.

Tabakwarengesetz : Chronologie und Zeitplan


  • 21. Mai 2014 :Das Konsultationsverfahren für den ersten Gesetzesentwurf wird eröffnet. Es endet am 12. September 2014.
  • 5. Juni 2015 :Der Bundesrat nimmt die Ergebnisse der Konsultation zur Kenntnis und beauftragt das Eidgenössische Departement des Innern einen Gesetzentwurf und die damit verbundene Botschaft zu erstellen.
  • 11. November 2015 : Der Bundesrat übermittelt dem Parlament den ersten Gesetzentwurf und die entsprechende Botschaft.
  • Frühjahr 2016 :Beratung des Ständerates.
  • 14. Juni 2016 :Der Ständerat akzeptiert den Vorschlag den Gesetzentwurf an den Bundesrat zu verweisen.
  • 8. Dezember 2016 :Der Nationalrat stimmt dem Vorschlag das Projekt zu verweisen ebenfalls zu ; aus diesem Grund geht das Projekt zwecks Änderung wieder an den Bundesrat zurück.
  • 8. Dezember 2017 :Eröffnung der Konsultation des zweiten Vorentwurfs TabPG ; überarbeitet nach dem im Rücksendungsvorschlag formulierten Mandat des Parlaments.
  • Anfang 2019 :Übermittlung der zweiten Vorlage und der Nachricht an das Parlament, sowie Veröffentlichung der Nachricht.
  • Ende 2020 :Schlussabstimmung im Parlament.
  • Anfang 2021 :Anpassung der Übergangszeit im Lebensmittelrecht (die Bestimmungen für Tabak gelten bis zum 1. Mai 2021).
  • 2021 :Erstellen von Vollstreckungsaufträgen und öffentlicher Konsultation.
  • Mitte 2022 :Durchsetzung des Gesetzes und der Verordnungen.

Bei Ihnen, liebe Leser, bedanken wir uns für die Aufmerksamkeit. Gerne erwarten wir Sie bald wieder – mit einem neuen Beitrag. 

Das Sweetch Team