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Wir warten seit vielen Jahren darauf, und nun kam am letzten Dienstag vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Bestätigung ! Das Verbot des Verkaufs von Nikotinflüssigkeiten in der Schweiz ist rechtlich unwirksam. Judith Deflorin, Leiterin der Marktzugangsabteilung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), sagte: "Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom Dienstag können Vapor-Flüssigkeiten mit Nikotin in die Schweiz importiert und somit verkauft werden." (1) Wir haben diesbezüglich heute von Frau Deflorin eine telefonische Bestätigung bekommen.

Der Ursprung der Berufung


Es ist zu bedenken dass es bis anhin völlig legal war Flüssigkeiten mit Nikotin zu kaufen, zu konsumieren und auch einzuführen, aber strengstens verboten es in der Schweiz zu verkaufen. Eine totaler Unsinn da die Europäische Union seit einem Jahr ein neues Gesetz über Tabakprodukte (TPD) erlassen hat welches auch die Artikel des Dampfens genauestens einrahmt.

Es benötigte ein Präzedenzfall und ein rechtlicher Entscheid um die Dinge zu ändern. Wir sind stolz dass Sweetch – als Mitglied der Schweizer Vape Trade Association (SVTA) – zusammen mit InSmoke und Stefan Meile (Präsident der SVTA) eine erfolgreiche Kampagne geführt hat und das dieser Fall nun geklärt ist. Mit dem Beginn vom öffentlichen Verkauf von Nikotinflüssigkeiten im Jahr 2015 hat InSmoke den ersten Stein gelegt und somit eine Reaktion von der BLV bewirkt. Nach 2½ Wartezeit hat die TAF nun endlich entschieden und es ist ein totaler Sieg auf der ganzen Ebene ! Den Beschluss des BLV den Verkauf von Nikotinflüssigkeiten in der Schweiz zu verbieten wurde somit für ungültig erklärt.

Und jetzt ?


Das BLV hat nun 30 Tage Zeit um gegen diese Entscheidung Einspruch zu erheben. Aber aus unserer Sicht ist es unwahrscheinlich dass der BLV-Vorstand sich gegen den TAF-Beschluss entscheiden wird da es in jedem Fall bereits vorgesehen ist im neuen Tabakproduktegesetz (LPTab) vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) die elektronisch Zigarette mit Nikotin mit ein zu schließen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (TAF) muss noch veröffentlicht werden, jedoch sind die kantonalen Apotheker und die Zollverwaltung bereits informiert.

Es ist jetzt also möglich Nikotinflüssigkeiten in der Schweiz – wie auch in anderen EU-Ländern – nach dem Grundsatz des Europäischen Rechts "Cassis de Dijon" (2) zu verkaufen.

Bei Sweetch bieten wir Ihnen unser französisches Angebot von Nikotinflüssigkeiten zum Verkauf in der Schweiz an sobald diese importiert sind.

Aufgepasst ! Dies passiert in den nächsten Tagen !

(1)SRF Sendung "10 vor 10" vom 27 April 2018.

(2) Der Grundsatz "Cassis de Dijon" fällt in den Rahmen des internationalen Handels innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. In Bereichen die nicht oder nur teilweise harmonisiert sind, müssen die EU-Mitgliedstaaten Produkte akzeptieren die in einem anderen EG-Mitgliedstaat hergestellt oder legal vermarktet werden.

Bei Ihnen, liebe Leser, bedanken wir uns für die Aufmerksamkeit. Gerne erwarten wir Sie bald wieder – mit einem neuen Beitrag. 

Das Sweetch Team