CODEX der SVTA der Hersteller und Händler zur Vermarktung von Vape-Produkten und -Gegenständen.


In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage zum Jugendschutz bei der Markteinführung und dem Verkauf von E-Zigaretten und nikotinhaltigen Flüssigkeiten verpflichten sich die Schweizer Hersteller und Händler von Vape-Produkten und -Gegenständen, hinsichtlich des Mindestalters für den Verkauf dieser Produkte und der damit verbundenen Werbung folgendes einzuhalten:

Art. 1 Mindestalter für den Verkauf


Die Unterzeichner verzichten grundsätzlich auf den Verkauf von nikotinhaltigen Vape-Produkten und -Gegenständen an Minderjährige.

  • a. Die Unterzeichner verzichten grundsätzlich auf die Abgabe von Produkten (E-Liquids) ohne Nikotin an Personen unter 16 Jahren, um jugendlichen Rauchern die Möglichkeit zu geben, ein wesentlich weniger schädliches Produkt zu wählen. *
  • b. Die Unterzeichner verpflichten sich, im Zweifelsfall das Alter des Käufers zu überprüfen, bevor der Verkauf erfolgt. Kein Verkauf von Vape-Produkten und -Gegenständen erfolgt ohne Altersüberprüfung. Die Altersüberprüfung erfolgt vor Ort durch Vorlage eines amtlichen Ausweises. Im Internet werden geeignete Maßnahmen ergriffen (z.B. durch eine Altersbestätigung beim Betreten der Website), um sicherzustellen, dass kein Verkauf an Minderjährige erfolgt.



* Bei der vom BLV organisierten Gesprächsrunde vom 07.09.2018 hat die SVTA ebenfalls gefordert, dass ein nationales Mindestalter von 18 Jahren zum Jugendschutz für Tabakprodukte eingeführt wird. Leider standen wir mit dieser Forderung im Widerspruch zur Tabakindustrie. Nur der Einzelhändler Coop hat die Idee aufgegriffen und gefordert, dass eine Absichtserklärung von allen Mitbewerbern und der Tabakindustrie unterzeichnet wird. Mit Inkrafttreten eines Selbstregulierungscodex der Tabakindustrie, der ein nationales Mindestalter von 18 Jahren für Tabakprodukte vorsieht, wird der vorliegende Codex geändert, damit alle persönlichen Vaporizer und E-Liquids erst ab 18 Jahren verkauft werden.

Art. 2 Werbung


Die Unterzeichner verzichten auf jegliche Werbung für Vape-Produkte und -Gegenstände, die sich speziell an Minderjährige richtet. Insbesondere verzichten sie auf Werbung:

    • a. An Orten, die hauptsächlich von Minderjährigen besucht werden
    • b. In Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen, die speziell für Minderjährige bestimmt sind
    • c. Auf Schulmaterialien (Schultaschen, Federmäppchen, Stifte usw.)
    • d. Auf Werbematerial, das Minderjährigen kostenlos übergeben wird, wie T-Shirts, Kappen, Fahnen, Strandbälle
    • e. Auf Spielzeug
    • f. Durch die kostenlose Verteilung von persönlichen Vaporizern und ihren nikotinhaltigen Flüssigkeiten an Minderjährige
    • g. Bei kulturellen, sportlichen oder anderen Veranstaltungen, die hauptsächlich von Minderjährigen besucht werden

Art. 3 Ausbildung und Information


    • a. Die Verkaufsmitarbeiter werden über den Inhalt des Codex informiert und entsprechend geschult.
    • b. Die Hersteller und die Vertreter der Hersteller werden über den Inhalt des Codex informiert und entsprechend geschult.

Art. 4 Kontrolle


    • a. Die Unterzeichner überwachen die Einhaltung des vorliegenden Codex selbst.
    • b. Verstöße gegen diesen Codex können der Swiss Vape Trade Association (SVTA) gemeldet werden. Die Unterzeichner bewerten, ob tatsächlich ein Verstoß gegen diesen Codex vorliegt.
    • c. Wer gegen die Bestimmungen dieses Codex zweimal verstößt, wird mit sofortiger Wirkung aus dem Codex und der SVTA ausgeschlossen und von der Liste der Unterzeichner gestrichen.

Art. 5 Zertifikat


    • a. Die Unterzeichner erhalten ein von der SVTA ausgestelltes Zertifikat. Außerdem werden die Unterzeichner auf der Website der SVTA und des BLV aufgeführt.
    • b. Die Unterzeichner können ein Zertifikat bei der SVTA für einen Betrag von CHF 30.00 beantragen.
    • c. Die Unterzeichner sind berechtigt, das Zertifikat zu Werbezwecken an ihrem Verkaufsort sowie auf ihrer Website zu verwenden.
    • d. Nach zwei Verstößen gegen den Codex muss das Zertifikat sofort an die ausstellende Stelle zurückgegeben werden. Es wird sofort von der Website entfernt.

Art. 6 Gültigkeit


    • a. Der Codex ist ab dem Tag der Unterzeichnung gültig. Er gilt bis zum Inkrafttreten des Tabakproduktegesetzes.
    • b. Jede Partei kann diese Vereinbarung jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit einer schriftlichen Kündigungsfrist von 2 Monaten gegenüber den anderen Parteien kündigen.
    • c. Der Codex kann jederzeit schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
    • d. Andere Hersteller und Händler können dem vorliegenden Codex jederzeit durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung beitreten.
    • e. Der Codex wird in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht und unterzeichnet.
    • f. Der Codex wird von der SVTA gesichert.

Art. 7 Die Unterzeichner


    • Sweetch Sarl
    • InSmoke AG
    • Stattqualm GmbH
    • Viviswiss GmbH
    • Tom’s Liquid GmbH
    • Tamar Trade GmbH
    • Hemag Nova AG
    • Red Vape AG
    • Cigarren Flury AG
    • Nebelbox GmbH
    • Foo GmbH
    • Vapelounge GmbH
    • Vape Heaven GmbH
    • Fumerolles
    • Fourtwenty GmbH
    • Dampfi GmbH
    • Bluedoor GmbH
    • Steam-Shop GmbH
    • Werners Head Shop AG

Art.8 Unabhängige Unterschriften:


  • Mix-Vape-Mods Cocivera
  • Crossbow Vapor
  • Flaschendunst Gmbh
  • Yeah Juice
  • Dampfzauber Gmbh
  • Liquid Haerri (topace)